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12. Martin Garrix – Sind DJ’s jetzt auch TonträgerherstellerInnen?

Foto von Tanner Boriack
DJ’s besitzen die Rechte an ihren selbst produzierten Aufnahmen und sind damit Tonträgerhersteller. Das hat der Oberste Gerichtshof der Niederlande Ende letzten Jahres im Fall Martin Garrix entschieden.
DJ oder Plattenfirma: Wer ist Tonträgerhersteller?
Der niederländische DJ Martin Garrix verklagte seine damalige Plattenfirma Spinnin Records. In dem Rechtstreit war unteranderem auch zu entscheiden, ob er die Tonträgerrechte an den von ihm produzierten Titeln besitzt. Garrix, der in zwischen zu den bekanntesten DJ‘s gehört, hatte 2013 mit seinem Song „Animals“ seinen internationalen Durchbruch. Gleich mehrere Gerichte hatten darüber zu entscheiden, ob der DJ auch Tonträgerhersteller ist. Am Ende stellte der Oberste Gerichtshof der Niederlande dann endgültig fest: Garrix ist Tonträgerhersteller.
Einigkeit der niederländischen Gerichte
Entscheidend sind die Initiative und die Verantwortung für die ursprüngliche Verpflichtung, so dass Berufungsgericht. Darin waren sich die Parteien im Grunde auch einig. Der Oberste Gerichtshof ergänzt nun, dass anhand des tatsächlichen Geschehensablaufs der einzelnen Tracks zu bestimmen ist, wer Tonträgerhersteller ist. Er legt das Gesetz dahingehend aus, dass Tonträger jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Tonträger zum ersten Mal herstellt oder herstellen lässt. Im Mittelpunkt steht also die Herstellung. Spinnin Records meinte, dass die von ihnen veröffentlichte Version auch als erste Version angesehen werden kann. Gerade in der EDM baue jede nachfolgende Version auf einer früheren Version auf. Das sieht der Oberste Gerichtshof anders. Garrix organisierte die Aufnahmen und trug dafür auch die finanzielle Verantwortung. Seine vorgelegten Fassungen der Songs sind erste Versionen.
Sind Plattenfirmen jetzt keine Tonträgerhersteller mehr?
Das Tonträgerherstellerrecht hat eine große wirtschaftliche Bedeutung. Denn TonträgerherstellerInnen haben ausschließliche Verwertungsrechte. Zum Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung, steht der Prozess der Leistungserbringung im Vordergrund. In Deutschland ist das Tonträgerherstellerrecht als Leistungsschutzrecht in § 85 UrhG geregelt. Auch danach ist TonträgerherstellerIn wer die Erstfixierung einer Tonaufnahme vornimmt und die organisatorische Verantwortung trägt. In der Praxis sind dies meist die Plattenfirmen. Diese tragen die wirtschaftliche Verantwortung durch Abschluss erforderlicher Verträge und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmen. Bei Martin Garrix sieht der Oberste Gerichtshof den Prozess der Leistungserbringung bei dem DJ selbst. In Zukunft, könnten also gerade im elektronischen Musikbereich, die Musikschaffenden auch als TonträgerherstellerIn angesehen werden. Die Plattenfirmen werden sich wohl aber weiterhin mit entsprechenden Verträgen absichern und sich ihr Tonträgerherstellerrecht nicht nehmen lassen. Wegen der Erstfixierung als Anknüpfungspunkt, wäre der Fall in Deutschland wohl ähnlich entschieden worden. Dennoch könnte der Fall Martin Garrix hier die Ausnahme bleiben. Die Krux an der ganzen Sache liegt nämlich auch darin, dass die Vereinbarung zwischen Garrix und Spinnin unwirksam waren. So konnte der Superstar DJ seine Rechte an seinen Songs zurückerhalten.
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