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14. Die Reform des Uploadfilter-Gesetzes – Wurden die Befürchtungen wahr?

Foto von Lucas Schmidt
Vor einem Jahr ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, besser bekannt als Uploadfilter-Gesetz, in Kraft getreten. Vor allem von Content Creatorn hagelte es damals massenweise Kritik, da sie Zensur und weitere technische Einschränkungen durch die neuen Regelungen befürchteten. Auf der anderen Seite hatten Konsumenten Angst, dass ihnen weniger Content zur Verfügung steht. Doch wie sieht es ein Jahr später aus? Und sind die Befürchtungen wahr geworden oder war alles nur heiße Luft?
Was regelt das Gesetz überhaupt?
Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet Social-Media-Plattformen wie Instagram oder YouTube, urheberrechtliche Verantwortung durch den Einsatz von Uploadfiltern zu übernehmen und setzt damit die europäischen Vorgaben über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt um. Die Verwertungsrechte des Urhebers werden nicht berührt.
Durch die Uploadfilter sollte es zum Interessenausgleich zwischen Nutzern, der Plattform und Urhebern bzw. Leistungsschutzrechtsinhabern kommen. Lädt ein Nutzer Inhalte hoch oder verbreitet er Inhalte, müssen die Plattformen Lizenzen für diese potenziell urheberrechtlich geschützten Inhalte erwerben. Hat eine Plattform keine Lizenz, so kann der entsprechende Rechtsinhaber den Upload auf Verlangen entfernen lassen. Sogar die Blockierung von Anfang an ist möglich.
Die Rechte werden den Plattformen meist von Dritten, wie Musiklabels oder Filmproduktionsfirmen, eingeräumt, welche die Rechte wiederum von den Urhebern und Leistungsschutzrechtsinhabern übertragen wurden. Letzteren steht durch die Reform nun ein Direktvergütungsanspruch zu, wenn Dritte ihre Rechte an Plattformen lizensieren.
Dies sorgte für heftigen Gegenwind von Content Creatorn und Nutzern der Social Media Plattformen, da unter anderem befürchtet wurde, dass sie in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt werden. Jedoch sind die Uploadfilter nur unter speziellen Voraussetzungen zulässig. Um ein Overblocking (das Einschränken gewisser Vorgänge ohne die Beachtung von Ausnahmen) zu vermeiden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass Inhalte erlaubt sind, wenn sie weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten enthalten, wenn Werke kombiniert werden und wenn die Werke nur geringfügig genutzt werden oder ihre Nutzung gesetzlich erlaubt ist. Eine gesetzlich erlaubte Nutzung liegt etwa bei Karikaturen, Parodien, Pastiches oder Zitaten vor.
Doch auch in diesem Fall erhalten Urheber eine Vergütung, die über Verwertungsgesellschaften abgewickelt wird und zusätzlich zum oben genannten Direktvergütungsanspruch besteht. Insgesamt werden Urheber dadurch mehr Einnahmen generieren können.
Ein Jahr später: Gewinner und Verlierer
Die Nutzer der Social-Media-Plattformen profitieren von der Reform. Urheberrechtlich haften sie nicht mehr. Diese Verantwortung wurde auf die Plattformen übertragen. Jedoch ist hier eine wichtige Ausnahme zu beachten: Handelt es sich um eine kommerzielle Verwertung von urheberrechtlich geschütztem Material, zum Beispiel durch Influencer, gilt die oben erklärte Vermutung zu mutmaßlich erlaubten Inhalten nicht. Bei einer Beschwerde des Urhebers muss das Material von der Plattform entfernt werden.
Musiklabels, Filmproduktionsfirmen und andere Dritte gehen derzeit als Verlierer der Gesetzesänderung hervor, da sie künftig für die Übertragung ihrer Rechte pauschal über die Verwertungsgesellschaften vergütet werden, wovon aufgrund des Direktvergütungsanspruchs zusätzlich ein Anteil an die Urheber und Inhaber von Leistungsschutzrechten fällt. Die Musikindustrie hat gegen diesen Direktvergütungsanspruch bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt spannend, wie in diesem Fall entschieden wird.
Ein weiterer problematischer Punkt ist die Umsetzung in den anderen Mitgliedsstaaten der EU. Die Leitlinie der EU wurde in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt. Die einfachste und effektivste Lösung wäre eine einheitliche Regelung für alle Mitgliedstaaten durch die Plattformen selbst.
Fazit: Viel Wirbel um Nichts?
Der Gesetzgeber hat sein Ziel erreicht. Es gab keine schwerwiegenden Begleiterscheinungen oder gar Kollateralschäden. Zudem gehen Urheber durch die Vergütung und Nutzer durch den weiterhin vorhandenen Content als Gewinner des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes hervor. Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Verfassungsbeschwerde entscheidet und ob eine einheitliche europäische Regelung gefunden wird.
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