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07. „Metall auf Metall“ – Wird Sampling jetzt richtig teuer?

von | 18 Mai 2022 | Musik, Urheberrecht

Foto von Matt Moloney

Am 28. April hat das Oberlandesgericht Hamburg in dem Verfahren „Metall auf Metall“ erneut über die Zulässigkeit des Tonträger-Samplings entschieden. Es ist das 10. Urteil in dem seit über 20 Jahren andauernden Rechtsstreit – und nicht das letzte. Der Bundesgerichtshof wird nun über die Revision entscheiden.

Unklare Rechtslage bei der Zulässigkeit von Sampling

In dem Verfahren geht es um eine zweisekündige Tonsequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk. Der beklagte Musikproduzent Moses Pelham hat diese Sequenz zum Zwecke des Samplings entnommen und dem Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da er keine entsprechende Lizenz erworben hat, sieht Kraftwerk darin eine Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts.

Aber selbst, wenn ein Eingriff vorliegt, kann Sampling unter besonderen Voraussetzungen erlaubt sein. Hierfür sieht das Urheberrecht bestimmte Schranken vor.

Ist Sampling als Pastiche zulässig?

Bis zum 22. Dezember 2002 galt ausschließlich das nationale Recht. In diesem Zeitraum lag zwar ein Eingriff vor, diese war jedoch nach dem dort noch geltendem Recht als freie Benutzung zulässig.

Ab dem 22. Dezember 2002 ist auch das europäische Recht zu berücksichtigen, da die europarechtliche InfoSoc-Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden musste. Nach dieser ist die Berufung auf die bisher mögliche freie Benutzung nicht mehr möglich. Deshalb liegt eine  Rechtsverletzung vor.

Für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 wendete das OLG die ab dann geltende und durch die InfoSoc-Richtlinie neu eingeführte Schranke des § 51a UrhG an. Sampling kann demnach zum Zwecke des Pastiches zulässig sein. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings bislang nicht geklärt, was ein Pastiche überhaupt ist und auch die Gesetzesbegründung hierzu fällt knapp aus. Kraftwerk hat nun Revision eingelegt und bringt den Rechtsstreit zum fünften Mal vor den Bundesgerichtshof.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Frage, ob Sampling als Pastiche geschützt ist, ist noch nicht abschließend geklärt, sodass eine Berufung hierauf in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Bevor eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof vorliegt, sollte beim Sampling Folgendes beachtet werden:

Sollte keine Lizenz erworben worden sein, ist eine Veröffentlichung eines Werkes nur dann erlaubt, wenn es einen hinreichenden Abstand des neuen Werkes zum benutzten Werk gibt. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen sollte daher dringend überprüft werden. Sollten hierbei Unsicherheiten bestehen oder der Abstand erkennbar nicht gewahrt sein, bleibt neben der Nutzung als Pastiche nur noch die Nutzung als Karikatur oder Zitat. Deren Voraussetzungen liegen aber nur vor, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk gegeben ist sowie beim Zitat eine Quellenangabe erfolgt ist. Dies wird in der Praxis nur selten der Fall sein.

Daher empfehlen wir in der Praxis bei Fragen des Samplings entweder eine Lizenz einzuholen oder eine sorgsame Prüfung des hinreichenden Abstands vorzunehmen.

Mit unserer jahrelangen Branchen-Expertise unterstützen wir sie hierbei. Sprechen Sie uns gerne an.

Sie haben Feedback oder möchten sich mit mir zu dem Thema austauschen? Dann schreiben Sie mir, ich freue mich auf Ihre Nachricht!

laura.remmert@baer.legal