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Kunstrecht im Lichte des Web 3.0 – Teil 2: Markenrechtsverletzung durch NFTs: Kunst vs. Markenrecht

von | 6 Jul 2022 | Kunstrecht, Markenrecht, Urheberrecht

Foto von Antonio Solano

In unserem Beitrag vom 29. Juni 2022 haben wir uns bereits mit dem Web 3.0 und seinem Zusammenhang mit dem Kunstrecht beschäftigt. In diesem 2. Teil der Beitragsreihe „Kunstrechte im Lichte des Web 3.0“ geht es darum, dass für KünstlerInnen durch NFTs (non-fungible-token) in Form von digitalen Bildern eine neue Möglichkeit künstlerischen Ausdrucks entstanden ist. Welche Bedeutung diese Möglichkeiten für das Markenrecht haben, schauen wir uns nun genauer an.

Der Fall Hermès gegen Rothschild ­– Eine bahnbrechende Entscheidung?

Dass die künstlerische Nutzung von NFTs gleichzeitig Markenrechtsstreitigkeiten auslösen kann, zeigt der Fall Hermès gegen Rothschild: Anfang dieses Jahres 2022 reichte die Luxusmodemarke Hermès eine Klage beim United States District Court im Southern District of New York gegen den Künstler Mason Rothschild ein.

Hermès ist Inhaber der Marke „BIRKIN“, unter der die bekannten BIRKIN-Handtaschen vertrieben werden. BIRKIN-Handtaschen sind für ihr exklusives Design bekannt, der Preis für eine Tasche liegt zwischen 9.000 und 150.000 US-Dollar. Anlass der Klage war die Verwendung der Marke „MetaBirkins“ durch Rothschild. Bei den MetaBirkins handelt es sich nicht um reale Taschen, sondern um digitale Kunst in Form einer NFT-Kollektion von Tragetaschen. Konkret handelt es sich um 100 digitale Bilder von BIRKIN-Taschen, die mit Kunstfell überzogen sind.

(Quelle: https://metabirkins.com/)

Nach Auffassung von Hermès erwecken die MetaBirkins den Anschein, dass sie NFTs der realen BIRKIN-Taschen seien. Rothschild beabsichtige, die MetaBirkins mit der Popularität der BIRKIN-Handtaschen in Verbindung zu bringen und sie für die Vermarktung seiner Bilder zu nutzen. Rothschild selbst hat die NFTs als „Hommage“ an die BIRKIN-Tasche beschrieben. Seiner Ansicht nach liegt darin aber keine Markenrechtsverletzung, da er als Künstler jedes Recht habe, seine Meinung zu äußern und Kunst zu schaffen, die auf der Interpretation seiner Umwelt beruhe.

Markenrechtsverletzung durch NFTs in Form digitaler Bilder

Der Fall Hermès gegen Rothschild ist wegweisend für die Kunst in Bezug auf Markenverletzungsansprüche [ ]. Das New Yorker Gericht musste sich nun mit der Frage befassen, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Maßgebliche Faktoren bei der Beurteilung waren letztendlich die künstlerische Freiheit von Rothschild, welche in Deutschland nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und die Irreführungsgefahr, d. h. ob Verbraucher die MetaBirkins in Verbindung mit den BIRKIN-Taschen von Hermès bringen[ ]. Auf der einen Seite des Konflikts stand der Profit, den Rothschild aufgrund der großen Ähnlichkeit zwischen MetaBirkins und BIRKIN-Taschen erlangt sowie die Möglichkeit, dass sich der Ruf von Hermès durch ein potentielles in Verbindung bringen verschlechtert. Auf der anderen Seite stand das Recht der Künstler, mit ihrer Kunst bekannte Luxusgüter zu kommentieren oder zu parodieren.

Die Geschworenen sprachen Hermès im Ergebnis 133.000 Dollar Schadenersatz u.a. wegen Markenverletzung, Verwässerung und Cybersquatting (die Praxis, einen Namen in böser Absicht mit Gewinnabsicht zu verwenden) zu.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Fall zeigt klar auf: Viele künstlerische Werke, die die Marken anderer enthalten, können zwar den Schutz der Meinungsfreiheit beanspruchen. Dies gilt aber nur solange die Verbraucher nicht zu der Annahme verleitet werden, dass diese Werke mit der Marke verbunden und es sich um eine rein kommerzielle Ausnutzung des Rufes einer Marke handelt. Am Ende bleibt es immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf jeden Fall gibt es keinen Freibrief in diesem Bereich und künstlerisches Schaffen hat dort seine Grenzen, wo erkennbar Rechte Dritter verletzt oder diese ausgenutzt werden. Insbesondere dann, wenn Aktionen weniger nach Meinungsfreiheit als vielmehr nach kommerziellem Trittbrettfahren aussehen.

Markeninhaber, die sicherstellen möchten, dass ihre Waren nicht von anderen als NFTs dargestellt werden, sollten ihre Marken auch für NFTs und digitale Bilder schützen lassen. Dies führt zu einer Stärkung ihrer Position in einem etwaigen Verletzungsverfahren gegen Künstler, die Markenlogos und -bilder in Form von NFTs vermarkten.

Für einen Markenschutz von Digitalen Produkten ist bespielhaft die Firma Crocs Inc. zu nennen. Diese nahm folgende Anmeldungen vor:

  • Klasse 09: Herunterladbare digitale Medien (digitale Vermögenswerte), digitale Sammlerstücke, digitale Token und NFTs
  • Klasse 35: Bereitstellung eines Online-Marktplatzes und -Registers für Käufer und Verkäufer von digitalen Vermögenswerten, digitalen Sammlerstücken, digitalen Token und NFTs
  • Klasse 41: Verkauf von digitalen Vermögenswerten und digitalen Sammlerstücken als NFTs

NFTs können nicht nur mögliche Verstöße gegen IP-Rechte darstellen, sondern auch dem Schutz dieser Rechte dienen. Hiermit befassen wir uns im 3. Teil der Beitragsreihe „Kunstrechte im Lichte des Web 3.0“.

Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Markenrechts-Expertise hierbei. Sprechen Sie uns an!

laura.remmert@baer.legal