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31. Amazon verletzt Markenrechte von Louboutin – Worauf Marktplatzbetreiber bei der Einstellung von Angeboten Dritter achten sollten

von | 18 Jan 2023 | Fashion, Markenrecht, Urheberrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2022 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Marktplatzanbieter für Markenrechtsverletzungen von Drittanbietern auf ihrer Website haften können. Gegen Amazon geklagt hatte der französische Designer Christian Louboutin, der Inhaber einer Unionsmarke für die auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachte rote Farbe ist.

Louboutin klagt gegen Verkaufsanzeigen auf Amazon für rotbesohlte Schuhe

Auf den Internetseiten von Amazon gab es diverse Verkaufsanzeigen von Schuhen mit roten Sohlen, die aber nicht von Louboutin stammten und denen dieser auch nicht zugestimmt hatte. Dagegen hat sich Louboutin in zwei Verfahren gewehrt, wobei er sich auf besagte Unionsmarke berief. Er behauptete, dass Amazon mit seiner Marke identische Zeichen widerrechtlich benutze. Im Rahmen dieser Verfahren wurden dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt (C-148/21 und C-184/21).

Der Hintergrund dabei ist, dass auf den Amazon-Websites sowohl eigene Waren von Amazon als auch Waren von anderen Händlern angeboten werden. Die Waren der anderen Händler werden entweder durch sie selbst oder durch Amazon aus ihren Lagern an die Käufer versendet. Wesentliche Frage der Verfahren war somit, ob Amazon auch für Markenrechtsverletzungen haftet, die dadurch entstehen, dass andere Händler Schuhe mit roten Sohlen auf den Amazon-Websites zum Verkauf anbieten.

Amazon haftet für von Dritten begangenen Markenrechtsverletzungen

Der EuGH hat nun entschieden, dass dann eine Benutzung der Marke durch Amazon selbst vorliegt, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Besucher der Website eine Verbindung zwischen der Marke und den Dienstleistungen von Amazon herstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Eindruck erweckt werden kann, dass Amazon selbst die betroffenen Waren vertreibt. Für diesen Eindruck spielen vor allem die folgenden Faktoren eine Rolle:

  • Eigene Anzeigen und Anzeigen Dritter werden zusammen auf dem eigenen Marktplatz eingeblendet.
  • Bei allen Anzeigen erscheint das Logo des Marktplatzbetreibers (Amazon).
  • Der Marktplatzbetreiber (Amazon) bietet zusätzliche Dienstleistungen in Bezug auf die Waren der anderen Händler an, z. B. deren Lagerung und Versendung,

Was bedeutet das EuGH-Urteil für Marktplatzbetreiber und Onlinehändler?

In der Praxis bedeutet die EuGH-Entscheidung, dass Marktplatzbetreiber auch für von Dritten auf ihrem Marktplatz begangenen Markenrechtsverletzung haften können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Besucher der Website den Eindruck gewinnt, dass der Marktplatzbetreiber die fraglichen Waren selbst vermarktet. Dabei sind die o. g. Faktoren zu beachten.

Auf der Website sollte deshalb klar erkennbar sein, welche Anzeigen vom Marktplatzbetreiber selbst und welche von Dritten stammen. Anderenfalls wird diese Unterscheidung beim Nutzer erschwert und es kann der Eindruck erweckt werden, dass sämtliche Anzeigen vom Betreiber stammen.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass Onlinehändler weiterhin auch selbst für ihre eigenen Angebote haften.

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laura.muenster@baer.legal