News Room
Kunstrecht im Lichte des Web 3.0 – Teil 6: Heiße Luft oder ernstzunehmende Herausforderung? Eine Zusammenfassung der letzten Wochen

Foto von photoman
In den letzten Wochen haben wir eine spannende Reise ins Kunstrecht unternommen und sind der Frage nachgegangen, wie wir mit NFTs im Kunstrecht umgehen sollten. Das Kunstrecht ist eine komplexe Querschnittsmaterie vieler Rechtsgebiete wie zum Beispiel dem Marken-, Urheber- und Designrecht. Diese Rechtsgebiete greifen im Web 3.0, sowie bei dem Erwerb und der Erstellung von NFTs, ineinander. Durch unsere Beiträge haben wir bestehende Fragen aufgeworfen, rechtliche Hilfestellung gegeben und Licht ins Dunkel gebracht. Um einen gebündelten Überblick über unsere Erkenntnisse zu bekommen, fassen wir diese in unserem sechsten und damit letzten Beitrag zusammen:
Markenrechtsverletzung durch NFTs (Teil 2) →
Durch NFTs haben Künstler eine neue Möglichkeit des künstlerischen Ausdrucks erhalten. Der Fall Hèrmes gegen Rothschild hat uns gezeigt, dass Markenrechtsverletzungen durch NFTs möglich sein können. Bei der Beurteilung der Rechtsverletzung kommt es letztlich darauf an, ob eine Gefahr der Irreführung vorliegt, wobei gleichzeitig die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) der Künstler berücksichtigt werden muss. Für die Praxis bedeutet dies, dass Künstler, die digitale Token erstellen, welche Ähnlichkeiten zu realen Markenprodukten aufweisen, stets darauf achten sollten, jedenfalls eine künstlerische Veränderung vorzunehmen. Auf der anderen Seite sollten Markeninhaber sicherstellen, dass ihre Ware nicht von Dritten als NFT dargestellt werden darf. Dafür sollten sie eine erweiterte Markenanmeldung für digitale Produkte vornehmen. Dies haben wir uns im zweiten Teil der Beitragsreihe am Beispiel der Firma Crocs Inc. angeschaut und im dritten Teil näher geprüft:
Schutz von NFTs durch Markeneintragung (Teil 3) →
Ein NFT selbst kann nicht als Marke eingetragen werden. Bei der Eintragung muss man auf die digitalen Produkte, dessen Wert durch das NFT abgebildet werden, abstellen. Für die Erweiterung des Markenportfolios hat die EUIPO Leitlinien zur Klassifizierung herausgegeben (https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/news-newsflash/-/asset_publisher/JLOyNNwVxGDF/content/pt-virtual-goods-non-fungible-tokens-and-the-metaverse). Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass virtuelle Waren in Klasse 9 gehören, da sie als digitale Inhalte oder Bilder behandelt werden. Der Begriff „herunterladbare, durch Non-Fungible-Tokens authentifizierte digitale Dateien“ wird in Zukunft in Klasse 9 aufgenommen. Demnach sollte sich jedes Unternehmen die Frage stellen, ob sie Ihre Marke auch für digitale Produkte bzw. virtuelle Waren schützen lassen wollen. Dies empfehlen wir, da das Web 3.0 immer weiter voranschreitet. Denn nur so stellt jede unerlaubte Verwendung der Marke für virtuelle Waren eine Markenverletzung dar, gegen die Sie dann auch rechtlich vorgehen können. Für den erweiterten Schutz ist allerdings eine neue Markeneintragung erforderlich, da der bisherige Schutz nicht nachträglich erweitert werden kann. Dies gilt auch, wenn Ihre Marke schon generell für Waren aus Klasse 9 geschützt ist. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Urheberrechtliche Nutzung von NFTs bei bestehenden Lizenzverträgen (Teil 4) →
Im vierten Teil unserer Beitragsreihe haben wir uns gefragt, ob bereits bestehende Lizenzverträge die Nutzung von und in Bezug auf NFTs umfassen. Ein Künstler kann einem Dritten Nutzungsrechte an digitalen Produkten durch einen Lizenzvertrag einräumen. Jedoch wird das Urheberrecht nicht automatisch mit eingeräumt. Welche Probleme dabei auftreten können, haben wir uns im Fall Miramax gegen Tarantino angeschaut. Die Nutzung der digitalen Produkte kann in bestehenden Lizenzverträgen bereits geregelt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man entsprechende Nutzungsrechte in künftigen Lizenzverträgen explizit regeln. Dabei ist eine genaue Formulierung essenziell, da es sonst schnell zu Unstimmigkeiten und Lücken kommen kann, welche wiederum Rechtsstreitigkeiten herbeiführen können.
Digitale Designs als NFT (Teil 5) →
Neben dem Urheberrecht spielt auch das Designrecht im Web 3.0 eine Rolle. Im juristischen Sinne ist mit dem Wort Design die äußere Form- und Farbgestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Flächen bzw. Gegenständen gemeint. Designs können durch das Designrecht geschützt werden, wenn sie zum Beispiel beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder auch bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen sind. Wie ein Design als digitales Gut verkauft werden kann, haben wir uns am Beispiel der Designskizze von Porsche angeschaut. Die Skizze, also das Design, gilt als Unikat und erfüllt die Schutzvoraussetzungen des deutschen Patent- und Markenamtes. Der Clou an der einzigartigen Zeichnung war, dass sie von Porsche als digitales sowie als physisches Gut angeboten wurde. Dies zeigt, dass Designs als NFT „tokenisiert“ werden und den gleichen Schutz wie das physische Produkt haben können.
Vom wahnhaften Hype zur genialen Investmentstrategie
Der Hype um NFTs ist real und auch im Kunstrecht nicht zu unterschätzen. NFTs können nicht nur mögliche Verstöße gegen IP-Rechte darstellen, sondern auch dem Schutz dieser Rechte dienen. Jedoch sind wir erst am Anfang der Reise des Web 3.0. Es bleibt spannend, welche Entwicklungen auf Künstler und Unternehmer aber auch auf Abnehmer und Käufer von digitalen Gütern zukommen werden. Wir unterstützen Sie bei dieser Reise und bieten Lösungswege auf diesem spannenden Weg an.
Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Feedback haben, zögern Sie nicht, unser IP-Team anzuschreiben. Wir freuen uns auf regen Austausch!
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer jahrelangen Markenrechts-Expertise hierbei. Sprechen Sie uns an!