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50. Computer-Pionier Apple verliert Markenrechtsstreit gegen Trompeter

Foto von Zhiyue
Der Trompeter Charles Bertini ist erfolgreich gegen die Anmeldung der Marke „Apple Music“ von Apple für Live-Auftritte vorgegangen. Bertini ist Inhaber der Marke „Apple Jazz“.
Streit um die „Apple“-Marke
Der Trompeter Charles Bertini verwendet die Marke „Apple Jazz“ seit 1985 u. a. für Live-Auftritte. Durch die Markenanmeldung „Apple Music“ durch Apple fühlte er sich in seinen Markenrechten verletzt und widersprach der Eintragung aufgrund seiner Markenrechte. Im April hat das US-amerikanische Berufungsgericht nun teilweise zu seinen Gunsten entschieden.
Zum Verständnis des Rechtsstreits ist ein wenig Hintergrundwissen rund um die „Apple“-Marke nötig: Bereits im Jahre 1978 musste sich Apple um seine Marke streiten – und zwar mit Apple Corps, dem im Jahre 1968 gegründeten Unternehmen von den Beatles. Die Parteien einigten sich schließlich darüber, dass sich die Beatles aus der Computer- und Apple aus der Musikbranche heraushalten sollten.
Der Streit entfachte aber im Jahre 2003 in Folge des Starts der Musikplattform „iTunes“ von Apple erneut. Apple gewann schließlich den Rechtsstreit gegen Apple Corps und kaufte sodann im Jahre 2007 Apple Corps die Markenrechte ab. Deshalb kann sich Apple auf seit dem Jahre 1968 genutzte „Apple“-Marken berufen.
Live-Auftritte nicht von der Marke „Apple Music“ umfasst
Genau das hat Apple dann im Streit gegen Bertini auch getan. Zwar benutzt Bertini seine Marke „Apple Jazz“ schon seit dem Jahre 1985 und der Musikstreaming-Dienst von Apple „Apple Music“ ist erst seit acht Jahren auf dem Markt. Apple konnte sich aber auf die älteren Rechte von Apple Corps aus dem Jahre 1968 berufen, weshalb der Widerspruch von Bertini auch zunächst zurückgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht hat nun aber darauf hingewiesen, dass diese älteren Rechte von Apple Corps zwar für Musikaufnahmen verwendet wurden – nicht aber für Live-Auftritte. Folglich ist Apple, so das Berufungsgericht, „nicht berechtigt, seine Verwendung von „Apple Music“ für Live-Musikdarbietungen an die Verwendung der Marke „Apple“ für Schallplatten durch die Marke „Apple Corps“ aus dem Jahr 1968 anzuhängen“. Für Live-Auftritte hat also Bertini die älteren Rechte. Die Marke „Apple Music“ kann aufgrund dessen nicht für diese angemeldet werden.
Vorsicht bei der Verwendung von alltäglichen Begriffen bei der Markenentwicklung
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Verwendung von alltäglichen Begriffen als Markenzeichen Vorsicht geboten ist. Neben der Frage, ob solche Begriffe überhaupt eintragungsfähig sind (lesen Sie dazu unser WHTPPR #2.1. – Markenstrategie), besteht ein höheres Risiko bereits vorbestehender, entgegenstehender Markeneintragungen Dritter. Je kreativer das Markenzeichen, desto geringer das Risiko, dass Dritte gegen Ihre Marke vorgehen.
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