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37. Europäisches Markenamt lehnt Eintragung der Burberry-Marke für das Web 3.0 teilweise ab

Foto von David Brooke Martin
Burberry hat bereits im Februar 2022 die Anmeldung einer Marke für das Web 3.0 beantragt. Ein Jahr später hat das Europäische Markenamt (EUIPO) die Eintragung nunmehr abgelehnt.
Anmeldung der Marke für virtuelle Güter und Dienstleistungen
Das berühmte Burberry-Muster ist bereits seit 1999 als Bildmarke für Kleidung, Textilien, Schuhe, Lederwaren, Taschen, Geldbörsen Regenschirme u. ä. eingetragen. Mit der im Jahre 2022 erfolgten Anmeldung sollte die Marke nun auch für digitale Güter und die entsprechenden Dienstleistungen geschützt werden. Konkret beantragte Burberry u. a. den Schutz für NFTs, andere digitale Token, die auf der Blockchain-Technologie basieren, zahlreiche herunterladbare digitale Güter und Videospiele; außerdem für Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mode und zahlreiche virtuelle Waren sowie für die Online-Bereitstellung von zahlreichen nicht herunterladbaren Sammlerstücken und Informationen über Modeschauen, Bereitstellung von nicht herunterladbaren virtuellen Online-Inhalten mit Kleidung und zahlreichen anderen Gütern und Online-Unterhaltungsdienstleistungen.
Warum die Eintragung teilweise abgelehnt wurde
Die Eintragung dieser Marke lehnte das Amt jedoch in Bezug auf den Großteil der Waren und Dienstleistungen ab.
In Bezug auf die fraglichen Waren, zu denen herunterladbare und virtuelle Versionen von realen Bekleidungsstücken, Schuhen und Dekorationsartikeln gehören, stellte das Amt fest, dass die Marke in Form eines Musters dargestellt werde, dass auf diesen Waren zu sehen sein sollte. Die Kombination von Elementen, die ein Karomuster bilden, sei offensichtlich und typisch für solche Waren und unterscheide sich nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Karomustern.
Das Amt stellte fest, dass die Wahrnehmungen des Verbrauchers für reale Waren auf entsprechende virtuelle Waren übertragen werden können. Ein wesentlicher Aspekt virtueller Waren bestünde darin, Kernkonzepte realer Welten nachzuahmen. Das von der Marke dargestellte Muster, berühmte Burberry-Muster unterscheide sich aber nicht wesentlich von verschiedenen Grundmustern, die für die genannten Waren üblich seien.
Die Eintragung wurde aber nicht für sämtliche Waren und Dienstleistungen abgelehnt. Für herunterladbare interaktive Figuren, Avatare und Skins, Videospiele und herunterladbare Videospielsoftware sowie die Bereitstellung von Online-Videospielen und dazugehörigen Informationen und diesbezügliche Unterhaltungsdienstleistungen kann eine Anmeldung erfolgen. Warum das Amt in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen anders entschieden hat, bleibt unbegründet.
Was bedeutet die EUIPO Entscheidung für künftige Markenanmeldungen in Bezug auf das Web 3.0?
Nach der Entscheidungsbegründung sind Markenanmeldungen in Bezug auf virtuelle Güter genauso zu prüfen, wie solche in Bezug auf „reale“ Güter. Das bedeutete hier, dass eine fehlende Unterscheidungskraft in der realen Welt in die virtuelle zu übertragen war. Bei künftigen Markenanmeldungen in Bezug auf das Web 3.0 sind also die für die „realen“ Güter bereits aufgestellten Maßstäbe zu berücksichtigen.
Unklar bleibt aber letztlich, wieso im Burberry-Fall eine Unterscheidungskraft verneint wurde, obwohl die Burberry-Bildmarke in Bezug auf die „realen“ Güter gerade eingetragen wurde. Eine mögliche Erklärung könnte darin liegen, dass letztere bereits im Jahre 1999 eingetragen wurde und sich die Maßstäbe des europäischen Markenamtes seitdem geändert haben.
Burberry kann gegen die Entscheidung nun Berufung einlegen. Die Markenanmeldung sowie die vollständige Entscheidung des Amtes finden Sie hier.
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