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10. Bei einmaliger Beauftragung keine Pflicht zur Leistung von Künstlersozialabgabe

von | 23 Jun 2022 | Legal Hacks

Foto von Frankie Cordoba

Für bestimmte Unternehmen fallen bei einmaliger Beauftragung von KünstlerInnen oder PublizistInnen keine Künstlersozialabgaben an.

„nicht nur gelegentlich“ meint mehr als nur einmal

Der Grundgedanke des KSVG: Unternehmen die regelmäßig KünstlerInnen oder PublizistInnen beauftragen, nehmen eine arbeitgeberähnliche Position ein und sind daher zur Leistung von Künstlersozialabgaben verpflichtet. Eine solche Annahme ergibt aber nur bei einer regelmäßig Beauftragung Sinn. Bisher wurde aufgrund eines Umkehrschlusses des § 24 Abs. 3 KSVG davon ausgegangen, dass bei einer Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 EUR im Jahr ein „nicht nur gelegentlicher Auftrag“ vorliegt. Zwar kann bis 450 EUR dann auch eine regelmäßige Beauftragung stattfinden, wofür keine Abgaben zu leisten sind. Ab 450 EUR sind dann aber auch bei einmaliger Beauftragung Abgaben zu leisten. In Zukunft könnte dies anders sein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Umkehrschluss in § 24 Abs. 3 KSVG fehlerhaft ist. Die Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 EUR kann nicht zur Annahme einer mehr als gelegentlich Auftragserteilung führen. Vielmehr ist mindestens ein weiterer Auftrag erforderlich um überhaupt von einer „nicht nur gelgenglichen“ Beauftragen zu sprechen.

Sind sie als Unternehmen zur Abgabe verpflichtet?

Wenn Sie für Ihr Unternehmen KünstlerInnen oder PublizistInnen einmalig beauftragt haben, müssen Sie keine Künstlersozialabgaben leisten. Auch dann nicht, wenn die Entgeltgrenze von 450 EUR überschritten wird. Dies gilt aber nur dann, wenn Sie kein Unternehmen der Kreativwirtschaft sind und in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei künstlerische oder publizistische Veranstaltungen durchgeführt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Frage, ob Sie Künstlersozialabgaben zu leisten haben.

Link:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bsg-keine-abgabe-zur-kuenstlersozialkasse-bei-einmaligem-auftrag-fuer-webdesigner

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tabea.wagner@baer.legal