loader image

17. Whistleblowing in Deutschland – Zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz

von | 8 Sep 2022 | IT-Recht

Foto von oxinoxi

Auch wir möchten einen wichtigen Hinweis geben: Die Bundesregierung hat am 27.07.2022 den Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Lange war Whistleblowing eher als Schlagwort präsent, in Unternehmen diskutiert und auf europäischer Richtlinienebene normiert. Nun soll das Hinweisgeberwesen in Deutschland – verspätet – umgesetzt werden. Für Unternehmen bringt dies Pflichten, Risiken aber auch Chancen mit sich. Wir fassen die wichtigsten Aspekte zum neuen Whistleblowing-Recht zusammen.

Hinweisgebersysteme – Zentrale Bausteine im Bereich Compliance

Interne Hinweise über Missstände und Rechtsverstöße (engl. „Whistleblowing“) sind ein zentraler Baustein für Compliance-Management-Systeme (CMS) in Unternehmen. Die Pflicht zu Compliance-Maßnahmen ist anders als im angloamerikanischen Bereich in Deutschland nur fragmentiert geregelt. Sie ist aber trotzdem nicht wegzudenken. Insbesondere Geschäftsführer und Vorstände sind zu rechtskonformen Handeln verpflichtet. Zudem kann das Fehlen von Compliance-Maßnahmen zu einer straf- und zivilrechtlichen Haftung von Geschäftsleitern und zu Bußgeldern für das Unternehmen führen.

Da Compliance präventiv auf die Verhinderung oder zumindest den richtigen Umgang mit Rechtsverstößen abzielt, ist es wichtig, frühzeitig davon zu erfahren. Hinweise aus dem Inneren des Unternehmens sind dabei von nicht zu unterschätzendem Wert.

Deutscher Gesetzgeber setzt EU-Richtlinie um – spät, aber eilig

Hinweisgebersysteme sind nicht nur schon seit langem als Standard anerkannt, sondern auch durch die EU-Whistleblowing-Richtline (EU) 2019/1937 normiert, deren Umsetzungsfrist eigentlich schon am 17. Dezember 2021 endete. Der deutsche Gesetzgeber kommt also (zu) spät. Inhaltlich geht er aber zumindest dadurch über die EU-Richtlinie hinaus, dass auch Verstöße gegen rein nationales Recht dem Hinweisgeberschutz unterliegen. Das HinSchG zählt in seinem Anwendungsbereich eine Vielzahl von möglichen rechtlichen Missständen auf.

Dabei geht es im HinSchG aber nicht um die Rechtsverstöße als solche, sondern um den Schutz der Hinweisgeber. Sie sollen vor Repressalien jedweder Art geschützt werden. Das betrifft nicht etwa nur den drastischen Fall einer Kündigung – hier konnte auch vor der neuen Gesetzeslage ein hinreichender Schutz durch das Arbeitsrecht erzielt werden. Es geht um ein generelles Benachteiligungsverbot, das z.B. auch Mobbing oder fehelende Vertragsverlängerungen umfasst. 

Dabei statuiert das HinSchG eine Beweislastumkehr, der Grund für eine Benachteiligung wird also im unliebsamen Whistleblowing vermutet. Eine an sich sinnvolle Regelung, die aber auch Missbrauchspotential birgt.

Handlungsbedarf – Wer muss was bis wann beachten?

Eile ist geboten, Sorgfalt auch. Das HinSchG soll schon drei Monate nach Verkündung in Kraft treten, was wohl schon Anfang 2023 sein wird. Unterschiede greifen bei der Unternehmensgröße. Kleine Betriebe mit unter 50 Beschäftigten sind gar nicht, Unternehmen mit über 250 Beschäftigten sofort betroffen. Dazwischen liegende Unternehmen haben eine Schonfrist bis zum 17.12.2022.

Glaubt man der Regierungseinschätzung zum Erfüllungsaufwand in der Gesetzesbegründung, entsteht der Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 200,9 Millionen Euro. Eine abstrakte Größe. Betroffene Unternehmen müssen insbesondere dafür Sorge tragen, interne und externe Meldekanäle bereitzustellen. Das bedarf einer sorgfältigen Ausgestaltung, insbesondere müssen vertrauensvolle und unabhängig handelnde Personen eingesetzt werden. Gute interne Kommunikation dürfte hier für die Akzeptanz entscheidend sein.

Besonders wichtig ist auch, dass der Eingang eines Hinweises fristgerecht (innerhalb von 7 Tagen) mitgeteilt und bestätigt werden muss. Auch der weitere Umgang mit dem aufgedeckten „Skandal“ muss transparent sein.

Auf Anonymität wird nicht gesetzt

Anonyme Hinweise sind besonders wirksam, da sie nicht unter dem Einfluss von Angst und Barrieren stehen. Gerade hier liegt aber ein Schwachpunkt des Gesetzentwurfes. Das HinSchG zielt nicht primär auf die Effektivität des Hinweisgebersystems, sondern auf den Schutz der Hinweisgeber. Anonyme Hinweisgeber sind aber eben nicht so schutzbedürftig wie namentliche. Deshalb räumt das HinSchG einen Vorrang bei der Bearbeitung namentlicher Hinweise ein und statuiert erst gar keine Pflicht zur Einrichtung eines spezifisch anonymen Meldesystems.

Pflicht mit Risiken und Vorteilen

Ein effektives und rechtskonformes Hinweisgebersystem liegt im Interesse jedes Unternehmens. Es birgt die Chance, Missstände zu erkennen und zu beheben – bevor von außen rechtliche Nachteile drohen.

Durch das HinSchG bringt die Vernachlässigung des Hinweisgebersystems auch Risiken mit sich. Die fehlende oder nicht fristgerechte Einrichtung eines Meldesystems etwa ist bußgeldbewährt. Ebenso ausgebliebene oder verspätete Mitteilung über den Eingang eines Hinweises.

Die vielleicht größte Sorge sollte aber der Öffentlichkeitswirkung gelten. Das HinSchG regelt auch den Fall, dass eine Offenlegung von Missständen notfalls sogar veröffentlicht werden darf, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Hinweis nicht nachgegangen wird oder ihm gar keine Beachtung geschenkt wird. Genau dies sollten Unternehmen also tun.

Sie haben Feedback oder möchten sich mit mir zu dem Thema austauschen? Dann schreiben Sie mir, ich freue mich auf Ihre Nachricht!

christian.herles@baer.legal