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53. To-Do´s für bestehende Gesellschaften im Lichte der Einführung des MoPeG!

von | 26 Jun 2023 | Corporate/M&A

Foto von AmnajKhetsamtip

Eine der umfangreichsten Reformen des Personengesellschaftsrecht seit Einführung des BGB steht bevor. Das Personengesellschaftsrecht erhält mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01. Januar 2024 einen umfassenden Neuanstrich und wird zeitgemäß umgestaltet (Die konkreten Auswirkungen auf die verschiedenen Personengesellschaften findest du hier). Daher sollten sich auch bestehende Personengesellschaften vor Wirksamwerden des MoPeG intensiv mit den Möglichkeiten und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung ihrer Gesellschaftsverträge beschäftigen.

  • Gesellschaftsverträge prüfen!

Bestehende Gesellschaften (insb. GbR, oHG, KG) sollten bis zum 31. Dezember 2023 ausführlich ihre Gesellschaftsverträge prüfen (lassen), um sicherzugehen, dass diese mit der neuen Rechtslage ab 01. Januar 2024 vereinbar sind. Darüber hinaus sollte identifiziert werden, an welchen Stellen der Satzung möglicherweise eine Abweichung von den kommenden gesetzlichen Regelungen gewünscht wird.

  • Eintragung in das Gesellschaftsregister vorbereiten!

Für Gesellschaften mit eingetragenen Rechten, beispielsweise an Grundstücken, sei an dieser Stelle auf die Pflicht zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister ab dem 01. Januar 2024 hingewiesen. Zwar sieht das Gesetz keine Frist zur Eintragung im Gesellschaftsregister vor, jedoch wird nicht nur der Erwerb von Grundstücken zukünftig die Eintragung der Gesellschaft voraussetzen, sondern auch Änderungen des Grundbuchs sind nur noch nach erfolgter Eintragung möglich. Für solche Gesellschaften ist es daher ratsam, absehbare Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, etwa beim Gesellschafterbestand oder hinsichtlich etwaiger eingetragener Rechte bis zum 31. Dezember 2023 durchzuführen. Mit der anstehenden Eintragungspflicht stellt sich für die betroffenen Gesellschaften auch die Frage einer möglichen Umstrukturierung, für den Fall, dass die Gesellschaftsverhältnisse nicht im Wege der Eintragung im Gesellschaftsregisters offengelegt werden sollen.

  • Meldung zum Transparenzregister!

Besteht in Zukunft eine Eintragungspflicht ist unbedingt auch die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu beachten und vorzunehmen. Die Meldungspflicht entsteht dabei mit Eintragung im Gesellschaftsregister.

  • Möglichkeiten bezüglich der Rechtsform prüfen!

Angehörigen der freien Berufe ist zu raten, sich mit den Wahlmöglichkeiten der Rechtsform und den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung auseinanderzusetzen. Ab dem 01. Januar 2024 bestehen hier weitreichende Möglichkeiten, durch Änderung der Rechtsform die allgemeine Haftung weiter einzugrenzen.

Zusammenfassend bleibt bestehenden Gesellschaften zu raten, nicht zu zögern und frühzeitig die Pflichten und Möglichkeiten im Rahmen der anstehenden Gesetzesänderungen für das eigene Unternehmen zu identifizieren und tätig zu werden.

Sie haben Fragen oder möchten sich mit mir zu dem Thema austauschen? Dann schreiben Sie mir, ich freue mich auf Ihre Nachricht!

Stefan.Raethe@baer.legal