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45. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – Verbesserung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Foto von Tingey Injury Law Firm
Der lang ersehnte Referentenentwurf des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG), wurde kürzlich gemeinsam vom Bundesjustizministerium und dem Bundesfinanzministerium vorgestellt. Das ZuFinG soll die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und dadurch Deutschland als Finanzstandort attraktiver machen. Dazu sieht der Referentenentwurf neue Regelungen im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Steuerrecht vor. Wodurch der Zugang zum Kapitalmarkt sowie die Aufnahme von Eigenkapital, insbesondere für Start-Ups und Wachstumsunternehmen, als Treiber von Innovation, erleichtert werden soll.
Damit einhergehend sollen unter anderem, die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen verbessert werden. Als Follow-up zu unserem Beitrag vom 16. Februar 2023, fassen wir für Sie die wesentlichen geplanten Verbesserungen für die Mitarbeiterbeteiligung zusammen:
Steueraufschub für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Die Vorschriften zum Aufschub der Besteuerung der erlangten geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Arbeitnehmern sollen erheblich ausgeweitet werden (§ 19a EStG-E). Bisher sah § 19a EStG vor, dass nur dann ein Besteuerungsaufschub möglich war, wenn der Arbeitgeber als KMU (Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen) qualifiziert war. Der Referentenentwurf sieht eine Verdoppelung des Schwellenwerts für KMUs vor. Demnach profitieren auch Unternehmen von bis zu 500 Beschäftigten und 100 Mio. Euro Jahresumsatz von der geplanten Gesetzesänderung.
Die aufschiebende Besteuerung soll nun auch für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gelten, die Arbeitnehmer von den Gesellschaftern ihres Arbeitgebers erhalten. Dies führt insbesondere bei Start-Ups zu einer praxistauglichen Anwendung des neu geplanten § 19a EStG, da die Gründer bereits bestehende eigene Unternehmensanteile an ihre Mitarbeiter übertragen können.
Verlängerung des Steueraufschubs
Zudem wird gem. § 19a Abs. 3 EstG-E der Aufschub der Besteuerung von zwölf auf bis zu 20 Jahre ausgedehnt. Es bleibt jedoch dabei, dass dies nur gilt, wenn nicht bereits vorher ein anderer, die Steuerpause unterbrechender Grund aus § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG verwirklicht wird.
Der Referentenentwurf beabsichtigt daneben auch, dass die Steuerpause sogar über die genannten 20 Jahre hinaus ausgedehnt werden kann, wenn der Arbeitgeber spätesten mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, im Verkaufsfalle für die anfallende Lohnsteuer zu haften, ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 42d Abs. 2 EStG entziehen zu können.
Steuersatz
Unternehmen können ihren Mitarbeitern einen weiteren Vorteil dadurch ermöglichen, dass sie die Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Dieser liegt in der Regel unter dem tatsächlich anwendbaren Steuersatz für den Mitarbeiter. Dadurch, dass das Unternehmen Schuldner wird, wird der Vorteil für den Mitarbeiter steuerfrei erreicht. Das Unternehmen kann die Lohnsteuer, trotz Pauschalisierung, aber auch auf den Mitarbeiter überwälzen, wenn dies vereinbart wurde.
Erhöhung des steuerlichen Freibetrags
Des Weiteren soll der jährliche Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EstG) für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Mitarbeiter, von 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden. Jedoch muss hier beachtet werden, dass der steuerfreie Anteil nicht zu Anschaffungskosten und dementsprechend gegebenenfalls zu höheren Veräußerungsgewinnen führt, sollte die Beteiligung innerhalb drei Jahre nach Erwerb, weiter veräußert werden (§ 20 Abs. 4b EStG-E und § 17 Abs. 2a EStG-E). Dies soll eine nachhaltige und langfristige Beteiligung am Unternehmen sicherstellen, sowie Missbräuchen entgegenwirken.
Ausblick
Festzuhalten bleibt, dass durch den Referentenentwurf der §19a EstG deutlich praxistauglicher wird.
Dies ist zu begrüßen – jedoch entfällt damit nicht der Beratungsbedarf bei der Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll voraussichtlich im Herbst 2023 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen des Entwurfs vorgenommen werden und wie der finale Regierungsentwurf aussehen wird.
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