71. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verstößen gegen die Satzung oder Geschäftsordnung

Foto von impatrickt
Das Amt eines Geschäftsführers einer GmbH ist von großer Bedeutung und geht mit erheblichen Verantwortlichkeiten einher. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung besteht darin, sicherzustellen, dass das Unternehmen im Einklang mit seiner Satzung handelt. Verstöße gegen diese Regelwerke können erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer haben.
Innenhaftung: Haftung gegenüber der GmbH nach § 43 GmbH-Gesetz
Der häufigste Fall einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist die Innenhaftung. Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Angelegenheiten der GmbH mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ wahrzunehmen. Demnach ist er verpflichtet, zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln und Schäden von der GmbH abzuwenden. Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Dies ist der häufigste Fall einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers.
Die GmbH kann gegen den Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Geschäftsführer eine seiner Pflichten verletzt. Die Hauptpflicht des Geschäftsführers ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ihm kommen jedoch auch weitere Sorgfaltspflichten zu, die sich unter anderem aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben.
Der Geschäftsführer haftet für jede Form des Verschuldens, auch für einfache Fahrlässigkeit. Durch die Beweislastumkehr ergibt sich zusätzlich eine besondere Verschärfung für die Haftung des Geschäftsführers. Dies bedeutet, dass das Verschulden zulasten des Geschäftsführers vermutet wird. Demnach muss er beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat, welches sich in der Praxis regelmäßig als schwierig herausstellt.
Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, gilt eine fünf-Jahres Frist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt die Frist zehn Jahre.
Außenhaftung: Haftung gegenüber Dritten
Zusätzlich zu der Innenhaftung gibt es die Außenhaftung. Ein GmbH-Geschäftsführer kann auch von Dritten persönlich in die Haftung genommen werden. Denn im Gegensatz zur Innenhaftung, betrifft die Außenhaftung die Haftung gegenüber externen Parteien, einschließlich Gläubigern, Kunden, Lieferanten und anderen Dritten.
Beispielsweise haften GmbH-Geschäftsführer persönlich, wenn sie die Steuerschulden der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig erfüllen (§§ 34, 68 AO).
Fazit
Insgesamt ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verstößen gegen Satzung oder Geschäftsordnung ein ernstes Thema, das eine gründliche Kenntnis der rechtlichen Anforderungen erfordert. Geschäftsführer sollten ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen, um das langfristige Wohl des Unternehmens und seiner Interessengruppen zu gewährleisten und rechtliche Risiken zu minimieren.