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34. Bundesfinanzministerium veröffentlicht Eckpunkte der angekündigten Reform zur Besteuerung von Erlösen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen

von | 16 Feb 2023 | Corporate/M&A, Start-Up

Foto von Andrew Neel

Bundesfinanzminister Christian Lindner plant die Besteuerung von Erlösen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu verbessern. Die seit längerem angekündigte Reform soll primär die deutsche Start-up Szene stärken. Konkret stehen dabei zwei Änderungen im Fokus des veröffentlichten Eckpunktepapiers des Finanzministeriums. Zum einen soll der Steuerfreibetrag bei Mitarbeiterbeteiligungen deutlich angehoben werden. Zum anderen soll die „Dry-Income-Besteuerung“ angepasst werden.

Was gilt aktuell?

Je nach Art der Beteiligung des Mitarbeiters („echt“ oder „virtuell“) werden Erlöse unterschiedlich besteuert. Ist der Mitarbeiter tatsächlich („echt“) am Kapital des Start-ups beteiligt, wird ein Veräußerungserlös mit ca. 25% bzw. 27% besteuert. Etwas anderes gilt, bei einer virtuellen Beteiligung. Da diese lediglich einen schuldrechtlichen Auszahlungsanspruch für den Mitarbeiter begründet, werden Vorteile aus virtuellen Beteiligungen als Arbeitslohn versteuert. Dazu findet bisher auf Erlöse aus einem Verkauf von Anteilsoptionen, ein Steuerfreibetrag von EUR 1.440 Anwendung. Problematisch erweist sich bisher jedoch nicht nur der niedrige Freibetrag, sondern vor allem die sogenannte Dry-Income-Besteuerung. Dabei erfolgt eine Besteuerung bei der Ausgabe von echten Anteilen, im Zeitpunkt der Ausgabe, da man hier, je nach Ausgestaltung des Beteiligungsprogramms, bereits von einem Vermögenszuwachs ausgeht. Diese Konstellation erweist sich für viele betroffene Arbeitnehmer als große Belastung, da im Moment der Ausgabe der Anteile noch keinerlei Geld an den Mitarbeiter geflossen ist, dieser aber mit teils erheblichen Steuerforderungen belastet wird.

Das soll sich ändern!

Der Steuerfreibetrag soll von eben genannten EUR 1.440 auf EUR 5.000 erhöht werden. Der beteiligte Mitarbeiter müsste somit, bei einer Ausübung seiner Optionen, weniger Geld an das Finanzamt überweisen. Diese wohl eher geringfüge Verbesserung, bringt zumindest eine kleine Entastung für beteiligte Startup-Mitarbeiter. Die weitaus größere Verbesserung betrifft den Besteuerungszeitpunkt. Das Eckpunktepapier sieht vor, den Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf 20 Jahre nach Ausgabe der Anteile zu verlegen. Dem liegt die Idee zu Grunde, dass nach einem Zeitraum von 20 Jahren bereits Geld geflossen sein dürfte und somit die Belastung des Mitarbeiters, für diesen weniger schwer wiegt. Für den Fall, dass auch nach besagten 20 Jahren kein tatsächlicher Erlös geflossen ist, soll die Möglichkeit bestehen, die Besteuerung weiter hinauszuschieben.

In Zukunft sollen außerdem auch Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern, statt wie bisher 250 Mitarbeitern, unter die beschriebenen Regelungen fallen. Zusätzlich soll außerdem die Umsatzschwelle von EUR 50 Mio. auf künftig EUR 100 Mio. sowie die Jahresbilanzsumme von EUR 43 Mio. auf EUR 86 Mio. angehoben werden.

Die geplanten Änderungen dürften in der Startup-Szene für Freude sorgen, zumal sie die bereits beliebte Praxis der Mitarbeiterbeteiligung attraktiver gestaltet. Bleibt nur zu hoffen, dass die versprochene Reform zeitnah umgesetzt wird.

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johannes.heid@baer.legal