
Foto von yunmai
Mit einem „Traumkörper ganz ohne Sport“ und für „mühelos definierte Muskeln“ bewarb ein Anbieter für kosmetische und medizinische Geräte eines seiner Produkte. Dagegen klagte ein Wirtschaftsverband, der diese Werbung für irreführend hielt. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden.
„Keine Lust auf Sport, aber Sehnsucht nach dem Traumkörper? Kein Problem! Das N. stimuliert die Muskeln wie bei einem Intensivtraining, ganz ohne Sport“
Mit solchen und weiteren Aussagen warb das beklagte Unternehmen in einer Fachzeitschrift für ein Gerät für EMS-Training. In der Anzeige gab die Beklagte an, dass durch das Gerät Muskeln wie bei einem intensiven Training stimuliert würden – und das ganz ohne Sport. Das Gerät führe dazu, dass Muskeln auf- und Fett abgebaut würden sowie das Gewebe gestrafft würde. Ergebnisse könnten dank dem hochintensiven fokussierten elektromagnetischen (HIFEM) Verfahren schon innerhalb kürzester Zeit erreicht werden.
Der klagende Wirtschaftsverband hielt die Aussagen des Unternehmens für wettbewerbswidrig und klagte vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung.
Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen
Das LG Düsseldorf prüfte sodann, ob die Werbung des beklagten Unternehmens wegen Irreführung unzulässig war.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich nicht um an Verbraucher gerichtete Werbung handelte. Da die Anzeige in einer Zeitschrift für Fachkreise erschienen ist, handelt es sich um Werbung im B2B Bereich. In diesem Fall war, so das LG Düsseldorf, das Verständnis eines durchschnittlichen Angehörigen der Fachkreise aus dem Bereich Beauty, Wellness, Styling, Hand- und Fußpflege maßgeblich. Diese können gegenüber Verbrauchern eine gesteigerte Aufmerksamkeit haben.
Doch auch gegenüber diesen Fachkreisen werde mit den Aussagen des beklagten Unternehmens suggeriert, dass Behandlungen mit dem beworbenen Gerät eine therapeutische Wirksamkeit hätten. Für gesundheitsbezogene Werbung gelten allerdings strenge Regeln. Als irreführend gilt deshalb etwa Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen. Gesundheitsbezogene Aussagen müssen deshalb stets gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
Das LG Düsseldorf stellte fest, dass das EMS-Training und die HIFEM Therapie in der Wissenschaft umstritten seien und ihr Erfolg derzeit als wissenschaftlich ungesichert gilt. Das beklagte Unternehmen habe keine gegenteiligen aussagekräftigen Studien vorgelegt. Das LG Düsseldorf kam deshalb ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
Wirksamkeitsnachweis für gesundheitsbezogene Werbung
Bei Werbeaussagen mit zumindest umstrittenen Meinungen obliegt es dem Werbenden, den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen zu erbringen. Er selbst übernimmt mit Tätigung der Aussage die Verantwortung für die Richtigkeit dieser. Für den Beweis ist eine „eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist“ erforderlich (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11). Diese muss bereits vor Aufstellung der entsprechenden Werbebehauptungen vorliegen.
Zu beachten ist zudem, dass bei Werbung, die sich an Verbraucher richtet, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers als Adressat der Werbung abgestellt wird. Dadurch kann sich ein strengerer Prüfungsmaßstab als bei B2B Werbung ergeben.